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Geschäftsbedingungen

 

Gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienvermittlung (Amtsblatt Nr. 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) handelt das Unternehmen Hermes nekretnine d.o.o. mit Sitz in Zagreb, Vlaška ulica 45, OIB: 11387134576, vertreten durch die Direktorin Maruša Markulin Raič,

 

(im Folgenden: der Makler),

 

in Zagreb am 15. April 2024 erlässt folgende

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

(im Folgenden: Allgemeine Bedingungen)

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers regeln das Geschäftsverhältnis zwischen dem Makler und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung von Immobiliengeschäften (im Folgenden: Vermittlungsvertrag) abschließt.

Die Allgemeinen Bedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrags.

Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers vertraut ist und ihnen zustimmt, auch im Falle der Beauftragung von Makleragenten.

Durch den Zugriff auf die Website www.hermes-nekretnine.hr erklärt der Besucher sein Einverständnis mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen.

 

Begriffsbestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Artikel 2

 

Einzelne Begriffe im Sinne des Gesetzes über die Immobilienvermittlung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

  • Immobilienmakler ist ein Unternehmen, ein Einzelhändler oder Handwerker, der für die Ausübung von Vermittlungstätigkeiten im Immobilienbereich registriert ist und seinen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien hat. Der Immobilienmakler kann auch ein Unternehmen, ein Einzelhändler oder Handwerker sein, der in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.
  • Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienvermittlungsagenten eingetragen ist (im Folgenden: Agent).
  • Immobilienvermittlung sind Handlungen des Maklers, die das Zusammenführen des Auftraggebers mit einer dritten Person sowie die Verhandlungen und Vorbereitung zum Abschluss von Rechtsgeschäften über bestimmte Immobilien betreffen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Pacht usw.
  • Immobilien sind Grundstücke mit allem, was dauerhaft mit dem Boden auf oder unter der Oberfläche verbunden ist, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter usw.).
  • Dritte Person ist die Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Verhandlung über ein Rechtsgeschäft bezüglich einer bestimmten Immobilie in Verbindung zu bringen versucht (im Folgenden: Dritte Person).
  • Vermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, durch das sich der Makler verpflichtet, eine Person für den Auftraggeber zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts zu finden und zu vermitteln, während sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler ein vereinbartes Vermittlungshonorar zu zahlen, wenn das Geschäft zustande kommt.
  • Exklusivvermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, in dem sich der Auftraggeber verpflichtet, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Makler zu beauftragen. Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit des Exklusivvertrags ein Geschäft über einen anderen Makler ab, für das der exklusive Makler beauftragt war, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem exklusiven Makler das vereinbarte Honorar sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen. Der Makler ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Vertragsabschluss besonders auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
  • Vermittlungshonorar ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für die erbrachte Vermittlungsleistung zu zahlen verpflichtet ist.

 

Immobilienangebote

 

Artikel 3

 

·       Die Immobilienangebote des Maklers beruhen auf schriftlich und/oder mündlich erhaltenen Informationen von Immobilieneigentümern, die ihre Immobilien zum Verkauf, zur Pacht oder zur Miete anbieten, sowie auf Angaben in schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler vollständige und korrekte Informationen sowie gültige und wahre Unterlagen über die Qualität, Rechtmäßigkeit, das Eigentum und andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie zur Verfügung zu stellen und trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit aller Angaben zur Immobilie sowie für personenbezogene Daten, die dem Makler in Bezug auf das vermittelte Rechtsgeschäft übermittelt wurden.
Der Auftraggeber erkennt an und akzeptiert, dass er als Verkäufer, Verpächter oder Vermieter allein für alle Konsequenzen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des vorherigen Absatzes verantwortlich ist.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es zu Fehlern in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie kommen kann und dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet oder vom Eigentümer aus dem Verkauf genommen worden sein könnte – der Makler übernimmt in solchen Fällen keine Verantwortung.
Angebote und Mitteilungen sind vom Auftraggeber als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers an Dritte weitergegeben werden.
Falls der Empfänger des Maklerangebots die angebotene Immobilie bereits kennt, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden schriftlich per E-Mail, Fax oder Einschreiben darüber zu informieren. Andernfalls ist er verpflichtet, alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Makler vollständig zu erfüllen.

 

Pflichten des Maklers

 

Artikel 4

 

·       Bei Abschluss eines Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Makler, insbesondere folgende Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu erfüllen:
• Bemühung, eine Person mit dem Auftraggeber für den Vertragsabschluss in Verbindung zu bringen,
• Information des Auftraggebers über den durchschnittlichen Marktpreis vergleichbarer Immobilien,
• Einsichtnahme und Beschaffung von Unterlagen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der Immobilie belegen,
• Notwendige Maßnahmen zur Vermarktung der Immobilie, Werbung und weitere im Vermittlungsvertrag vereinbarte Tätigkeiten, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wobei hierfür gesonderte, vorab vereinbarte Kosten berechnet werden dürfen,
• Besichtigungen ermöglichen,
• Vermittlung bei Verhandlungen und Bemühung um den Abschluss eines Vor- oder Hauptvertrags (falls vereinbart),
• Vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie auf schriftliche Anweisung auch der Immobilien- und Geschäftsdaten,
• Bei Grundstücksverträgen Überprüfung der Zweckbestimmung laut Raumplanung,
• Information über alle dem Makler bekannten oder bekannten sein müssenden relevanten Umstände des geplanten Geschäfts,
• Durchführung weiterer notwendiger Verhandlungen und vorbereitender Handlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts.

·       Weitere Dienstleistungen müssen gesondert vereinbart werden, ebenso wie Art und Höhe der Kosten.
Der Makler ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers oder Dritter aus dem vermittelten Rechtsgeschäft.

 

Herstellung des Kontakts mit Dritten / betreffender Immobilie

 

Artikel 5

 

·       Es gilt als vom Makler hergestellter Kontakt zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person (natürliche oder juristische Person), wenn:

·       • der Makler den Auftraggeber zur Besichtigung der Immobilie gebracht oder geschickt hat,
• ein Treffen zur Vertragsverhandlung zwischen Auftraggeber und Drittem organisiert wurde,
• der Makler dem Auftraggeber Name, Telefonnummer, E-Mail oder Faxnummer der dritten Person oder die genaue Lage der Immobilie mitgeteilt hat,
• der Auftraggeber vom Makler ein Angebot oder E-Mail mit Informationen über die Immobilie und/oder ihren Eigentümer oder ein verbundenes Unternehmen erhalten hat,
• der Makler auf andere Weise Kontakt mit einer eindeutig identifizierbaren Vertragspartei ermöglicht hat.

·       Ist dem Auftraggeber die Immobilie bereits bekannt oder hat er bereits Kontakt mit der dritten Person, muss er den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich per E-Mail oder Einschreiben informieren. Andernfalls gilt der Kontakt als durch den Makler hergestellt.

 

Pflichten des Auftraggebers


Artikel 6

 

Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere:

• den Makler über alle relevanten Umstände zu informieren und genaue Daten und Nachweise (z. B. Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung) vorzulegen,
• Eigentumsnachweise und Angaben zu eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten vorzulegen,
• dem Makler und interessierten Dritten Besichtigungen zu ermöglichen,
• alle wichtigen Angaben zur Immobilie, insbesondere Beschreibung und Preis, mitzuteilen,
• die Vermittlungsprovision nach Vertrags- oder Vorvertragsabschluss zu zahlen (sofern vereinbart),
• vereinbarte zusätzliche Kosten für Leistungen über die übliche Vermittlung hinaus zu erstatten,
• alle Änderungen des Vermittlungsgeschäfts, insbesondere beim Eigentum, schriftlich mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit der vom Makler vermittelten dritten Person einen Vertrag abzuschließen.
Handelt er jedoch nicht in gutem Glauben, ist er schadensersatzpflichtig und muss dem Makler die entstandenen Kosten erstatten (mindestens 1/3, höchstens die vereinbarte Provision).

Mit Unterzeichnung garantiert der Auftraggeber unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung, dass er die angegebene Person ist.
Er bestätigt die freiwillige Überlassung seiner persönlichen Daten einschließlich OIB zum Zweck der Vertragsdurchführung und Identitätsfeststellung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, dem Makler im Sinne des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

Anonymer Auftraggeber


Artikel 7

 

Ein Makler, der für einen Auftraggeber tätig ist, der anonym bleiben möchte, ist gegenüber der dritten Person, die mit dem Auftraggeber einen Vertrag abschließen möchte, nicht verpflichtet, dessen Identität preiszugeben – bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts.

 

Maklerprovision


Artikel 8

 

Die Maklerprovision, die der Auftraggeber für Kauf-/Verkauf von Immobilien zahlt, beträgt 3 % des erzielten Kaufpreises, sofern nicht anders im Vermittlungsvertrag geregelt.

 

Anspruch auf Maklerprovision


Artikel 9

 

Der Makler erwirbt den Anspruch auf Provision mit Abschluss des vermittelten Vertrags, sofern nicht anderweitig vereinbart (z. B. mit Vorvertrag oder erstem Rechtsakt).
Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.
Der Makler darf keine Vorauszahlung verlangen.
Zusätzliche Dienstleistungen dürfen in tatsächlicher Höhe berechnet werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Auch nach Vertragsende hat der Makler für bis zu 12 Monate Anspruch auf Provision, wenn der spätere Vertrag aus seiner Vermittlung resultierte.
Der Anspruch besteht auch, wenn Ehepartner, Lebensgefährte, Verwandte oder nahestehende Personen des Auftraggebers einen Vertrag mit der vermittelten Person abschließen.
Gleiches gilt für juristische Personen, die vom Auftraggeber gegründet wurden oder in denen verbundene Personen tätig sind.

 

Artikel 10

 

In der Provision nicht enthaltene Kosten, die der Auftraggeber trägt:
Kosten für Übersetzungen, Gerichtsgebühren, Notargebühren, Grundbuchauszüge, Katasterpläne, Identitätsnachweise, Baugenehmigungen usw.
Der Auftraggeber muss dem Makler einen Zahlungsnachweis rechtzeitig vorlegen. Bei Beschaffung durch den Makler sind die Materialkosten innerhalb von 8 Tagen zu erstatten.

 

Zusammenarbeit mit anderen Maklern


Artikel 11

 

Der Makler ist zur Zusammenarbeit mit anderen Maklern bereit, die ethische Grundsätze einhalten (z. B. keine Falschinformationen, kein Abwerten von Mitbewerbern, keine unrealistischen Bewertungen oder Selbstdarstellung auf Kosten anderer).

 

Vermittlungsvertrag für Immobilien


Artikel 12

 

Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Makler, den Auftraggeber mit einer Person in Kontakt zu bringen, um ein Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines Rechts an der Immobilie auszuhandeln und abzuschließen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler eine Provision zu zahlen, wenn das Geschäft zustande kommt.
Der Vertrag muss schriftlich und auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Er muss Angaben zum Makler, Auftraggeber, Art und Inhalt des Geschäfts, Provisionshöhe sowie mögliche Zusatzkosten enthalten, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Er kann auch weitere Bestimmungen enthalten (z. B. Zahlungsmodalitäten, Haftpflichtversicherung, Sicherheiten für Provision).

 

Exklusivvermittlungsvertrag


Artikel 13

 

Der Auftraggeber kann sich verpflichten, keinen anderen Makler für dasselbe Geschäft zu beauftragen (exklusive Vermittlung). Diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Kommt es während der Laufzeit dennoch zu einem Vertrag über einen anderen Makler, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Provision sowie angefallener Zusatzkosten verpflichtet.
Der Makler muss den Auftraggeber über die rechtlichen Folgen dieser Klausel besonders aufklären.

 

Untervermittlungsvertrag


Artikel 14

 

Der Makler darf den Vermittlungsvertrag an andere Makler übertragen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
Der Auftraggeber bleibt nur mit dem ursprünglichen Makler vertraglich verbunden, der eine Liste der beteiligten Untervermittler bereitstellen muss.

 

Beendigung des Vermittlungsvertrags


Artikel 15

 

Ein befristeter Vertrag endet mit Fristablauf, wenn kein Geschäft zustande kam oder durch Kündigung einer Partei, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.
Ist ein einseitiges Kündigungsrecht vereinbart, jedoch ohne Kündigungsfrist, gilt eine Frist von 30 Tagen ab Zugang der eingeschriebenen Kündigung.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen, um dem Makler Provisionsansprüche zu entziehen oder Schaden zuzufügen.
Kommt es innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende zu einem Geschäft infolge der Tätigkeit des Maklers, steht diesem die volle Provision zu.
Vereinbarte Zusatzkosten sind zu erstatten.

 

Sorgfalt im Geschäftsverkehr


Artikel 16

 

Der Makler muss mit erhöhter Sorgfalt, nach Fachregeln und Gebräuchen (Sorgfalt eines Fachmanns) handeln.

 

Immobilienwerbung


Artikel 17

 

Bei der Werbung für Immobilien in öffentlichen Medien, gedruckt oder elektronisch, in den Geschäftsräumen des Maklers oder an anderen zulässigen Orten, muss der Makler seinen Firmennamen angeben.

 

Haftpflichtversicherung


Artikel 18

 

Der Makler ist verpflichtet, bei einem Versicherer in der Republik Kroatien eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, um Schäden abzudecken, die dem Auftraggeber oder Dritten durch seine Tätigkeit entstehen können.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 200.000,00 HRK pro Schadensfall bzw. 600.000,00 HRK für alle Ansprüche innerhalb eines Versicherungsjahres.
Der Makler kann auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR versichert sein.

 

Geheimhaltungspflicht


Artikel 19

 

Der Makler ist verpflichtet, alle während seiner Tätigkeit erlangten Informationen über den Auftraggeber, das Objekt oder den vermittelten Vertrag vertraulich zu behandeln.
Bei Verstoß ist der Makler zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht, wenn Informationen an Personen weitergegeben werden, die mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht werden sollen und die Offenlegung zur Erfüllung des Vermittlungsvertrags notwendig ist.

 

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung


Artikel 20

 

Für Rechtsverhältnisse, die nicht durch diese AGB oder den Vermittlungsvertrag geregelt sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Vermittlung von Immobiliengeschäften und des kroatischen Obligationengesetzes.

 


Diese AGB treten mit dem Tag der Annahme in Kraft und bleiben gültig, bis sie durch neue ersetzt oder geändert werden.
Streitigkeiten werden einvernehmlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Zagreb zuständig.

 

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